
Geeignete Rechtsformen für Bäckereien
Der Weg in die Selbstständigkeit
Wer sich mit einem erfolgversprechenden Geschäftsmodell selbstständig machen möchte, wird noch vor der Gründung mit wichtigen Entscheidungen konfrontiert. Eine Kernfrage ist die Wahl der Rechtsform für das neue Unternehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, bei denen einiges zu beachten ist. Welche Konsequenzen, Kosten und Haftungen ergeben sich aus der jeweiligen Unternehmensform? Ein Überblick.
Die klassischen Rechtsformen für Betriebe in Deutschland sind jeweils mit Vor- und Nachteilen verbunden. Die Kostenentwicklung sowie der Verwaltungsaufwand bei der Gründung und auch im laufenden Geschäftsbetrieb verhalten sich sehr unterschiedlich. Damit sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer rechtzeitig beschäftigen.
Gewerbefreiheit
Grundsätzlich gilt in Deutschland Gewerbefreiheit. Jede Person kann ein Geschäft unter ihrem Namen beim Gewerbeamt anmelden. Kaufleute haben außerdem die Möglichkeit, sich freiwillig in ein öffentliches Verzeichnis, das Handelsregister, eintragen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch das gesetzlich verpflichtend. Wenn man ins Handelsregister eingetragen wird, gestaltet man den Namen des Unternehmens – das ist dann die Firma – selbst. Der kann den eigenen persönlichen Namen enthalten oder auf den Geschäftsgegenstand hinweisen, zum Beispiel „Manufaktur für knuspriges Brot GmbH“. Oft findet sich beides auf dem Firmenschild wieder, beispielsweise als „Handwerksbäckerei Mustermann“.
Die Bezeichnung für das Unternehmen kann frei erfunden sein, sofern sie nicht irreführend ist oder die Rechte anderer verletzt. Mit „Müllers Tchibo“ beispielsweise würde man vermutlich markenrechtliche Probleme bekommen.
Einfache Rechtsformen mit voller Haftung
Mit der Rechtsform des Einzelunternehmens kann man unbürokratisch starten. Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital, das man in die Firma einzahlen muss. Alle Entscheidungen trifft man alleine. Dafür haftet man aber nicht nur mit dem Betriebsvermögen, sondern auch mit dem gesamten Privatvermögen. Die Kosten für die Eintragung beim Gewerbeamt liegen bei zirka 30 bis 50 Euro und der Vorgang dauert wenige Minuten.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Rechtsform der GbR, entsteht, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam gründen. Analog zur Einzelfirma sind die Einstiegshürden auch hier niedrig. Wenn Art und Umfang der Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ist es notwendig, eine offene Handelsgesellschaft zu gründen, die Rechtsform der OHG.
Von einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb spricht man, wenn beispielsweise eine ordnungsgemäße Buchführung und eine geordnete Aufbewahrung des Schriftverkehrs vorgeschrieben ist, ein Jahresabschluss erstellt wird oder wenn mehrere Mitarbeitende beschäftigt sind. Dafür ist also nicht zwingend der Umsatz entscheidend. Im Zweifel hilft das Gespräch in der Steuerberatungskanzlei zur klaren Einordnung. Die OHG wird ins Handelsregister eingetragen, was über die Gewerbeanmeldung hinaus mit zusätzlichen Kosten von zirka 150 bis 200 Euro verbunden ist.

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Empfehlenswert ist in beiden Fällen, einen Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form aufzusetzen. Der regelt alle Vereinbarungen
klar und verbindlich. Neben dem Geschäftsgegenstand, der Dauer des Betriebs und Kündigungsfristen können auch Zuständigkeiten einzelner Personen sowie die Form ihrer persönlichen Mitarbeit festgehalten werden.
Weitere Punkte sind zu leistende Geldeinlagen in den Betrieb, laufende Vergütungen und die Gewinnverteilung zum Ende des Jahres. Der Vertrag sollte außerdem regeln, wie man mit etwaigen Auseinandersetzungen umgeht, den Trennungsfall gestaltet oder welche Abfindungsregelungen beim Tod einer Vertragspartei gelten sollen.
In beiden Fällen – sowohl bei der GbR als auch der OHG – ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Man ist, in Anlehnung an geltendes Recht, flexibel.
Gemeinschaftsgründung wohl überlegen
Der geschäftliche Zusammenschluss mit anderen erfordert ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Vom Gesetz her wird die GbR rechtsverbindlich durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Zunächst ist keine der vertraglich gebundenen Personen befugt, verbindliche Geschäfte mit Dritten alleine abzuschließen. Im Gesellschaftsvertrag kann man allerdings Abweichungen und Einzelvertretungsbefugnisse vereinbaren. Das ergibt im täglichen Geschäftsbetrieb auch Sinn.
Die OHG kann durch jede/n Gesellschafter/in einzeln vertreten werden. Im Gesellschaftsvertrag kann man jedoch einzelne Personen von der Vertretung ausschließen oder eine Gesamtvertretung vereinbaren, sodass Verträge immer durch alle gemeinsam unterzeichnet werden müssen.
Sowohl bei der GbR als auch bei der OHG haften alle Beteiligten gegenüber Dritten persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Im Ernstfall werden sich Banken oder andere Gläubiger sofort an die zahlungskräftigsten Personen wenden und die Begleichung der gesamten Schulden verlangen.
Bei der GbR müssen Beschränkungen der Haftung gegenüber Dritten im Einzelfall mit diesen ausdrücklich und rechtlich haltbar vereinbart werden. Sonst sind sie unwirksam. Bei der OHG kann man abweichende Haftungsregelungen im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern, vereinbaren.
Solche Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Sonderformen wie der Kommanditgesellschaft, der KG, und der daraus abgeleiteten GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft). Hierbei haftet mindestens ein/e Gesellschafter/in als Vollhafter (im Fachjargon auch bezeichnet als Komplementär) uneingeschränkt und mindestens ein/e weitere/r als Teilhafter (Kommanditist) eingeschränkt ausschließlich mit der Kapitaleinlage. Zu diesen komplexeren Modellen sollte man sich individuell beraten lassen.

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Persönliche Haftung begrenzen
Eine klassische Rechtsform mit kontrollierter Haftbarkeit ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit und hat als Unternehmen eigene Rechte und Pflichten. Vertreten wird sie durch eine Person aus der Geschäftsführung oder durch andere Berechtigte, wie zum Beispiel Prokurist(inn)en.
Ein/e oder mehrere Gesellschafter/innen haften ausschließlich mit einer Gesamt-Kapitaleinlage von mindestens 25.000 Euro, wovon mindestens die Hälfte bei Gründung als Barkapital oder als Sachwert aufgebracht werden muss. Aus Reputationsgründen ist die vollständige Einzahlung des Stammkapitals von Vorteil.
Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet, was auch für künftige Änderungen gilt. Von dort veranlasst man die Eintragung ins Handelsregister. Der Firmenname ist, in Anlehnung an die bereitsgeschilderten Rahmenbedingungen, frei wählbar.
Man kann mit einem klassischen Arbeitsvertrag selbst in der Geschäftsführung agieren und die Gesellschaft nach außen vertreten.
Dafür ist aber ebenso die Einstellung externer Fachkräfte möglich.
Pflichten der Geschäftsführung
Das Unternehmen als GmbH haftet ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Während der Gründung der GmbH und bis zur Eintragung ins Handelsregister sind alle Gesellschafter/innen allerdings noch persönlich haftbar.
Der Geschäftsführung obliegen verschiedene Pflichten. Wenn zum Beispiel gegen geltendes Recht verstoßen wird, anfallende Steuern und Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt werden oder ein Insolvenzantrag bei Erfordernis nicht rechtzeitig gestellt wird, kann es zu persönlichen Haftungsansprüchen gegenüber Personen aus der Geschäftsführung kommen.
Den Insolvenzantrag muss man innerhalb von drei Wochen stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Bei Überschuldung hat man sechs Wochen Zeit. In dieser Situation empfiehlt es sich, schnell einen fachkundigen Berater oder eine Beraterin mit Praxiserfahrung und strategischem Weitblick einzuschalten.
Bei der Bank haftet man dennoch
Wenn Kredite aufgenommen werden, verlangen Banken regelmäßig eine persönliche Bürgschaft. Damit haftet man als Geschäftsführer/in für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft. In der Gründungsphase lässt sich die Übernahme einer Bürgschaft gegenüber der Hausbank nur sehr selten vermeiden.
Bei größerem Geschäftsumfang und höherem Kreditvolumen kann man die Bürgschaft im Laufe der Zeit reduzieren oder gar vollständig wegverhandeln. Ob das gelingt, ist allerdings abhängig von der Bonität des Unternehmens, von der Historie der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut sowie dessen Risiko-Richtlinien.
Mit der Gründung einer GmbH wird die strikte rechtliche Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen erreicht. Der einmalige und laufende Verwaltungsaufwand ist größer und mit höheren Kosten verbunden. Je nach Geschäftsumfang besteht die Pflicht, regelmäßig einen Jahresabschluss zu veröffentlichen, den alle einsehen können. Der Umfang der Offenlegungspflicht bemisst sich an Bilanzsumme, Umsatzgröße und Anzahl der Arbeitnehmer/innen.
Die Buchführung und Steuerberatung sind meist teurer als bei den eingangs beschriebenen Rechtsformen Einzelfirma und GbR. Als Gründungskosten einer GmbH kann man, je nach Umfang, mindestens 1.000 Euro ansetzen.

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Niedrige Kosten, beschränkte Haftung
Sofern man nur mit geringem Kapital und niedrigeren Kosten starten kann, aber direkt die Haftung beschränken möchte, ist die Unternehmergesellschaft, die UG (haftungsbeschränkt), ein weiteres denkbares Modell. Dabei handelt es sich um eine Unterform der GmbH. Hier gelten ähnliche Regelungen wie bei der GmbH, jedoch mit zusätzlichen Auflagen, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.
Man muss zum Beispiel ein Viertel des Jahresgewinns in der Firma belassen, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Danach kann man die UG in eine GmbH umbenennen. Die UG genießt bei Abnehmer(inne)n und Finanzierungspartner(inne)n jedoch nicht den besten Ruf. Wer ein ansprechendes Image für sein Unternehmen aufbauen möchte und größeren Geschäftsumfang anstrebt, sieht von der Wahl dieser Rechtsform besser ab.
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der AG, sollte der Vollständigkeit ebenfalls genannt werden. Sie ist denkbar, wenn man mit hohen Umsätzen und Erträgen rechnet. Der Aufwand und die Kosten sind sehr hoch. So muss man beispielsweise ein Kapital von mindestens 50.000 Euro als Grundkapital in die Firma einzahlen.
Für Gründungen ist die Rechtsform der AG eher nur in Ausnahmen der Fall. Die Startkosten liegen bei mindestens 6.000 Euro. Gründe für die AG können steuerlicher Art sein oder einen Vorteil bei der Übertragbarkeit von Anteilen am Unternehmen bieten. Dazu ist eine ausführliche Beratung unabdingbar.
Passende Rechtsform finden
Gründerinnen und Gründer von Bäckereien können sich in Deutschland zwischen einer Vielzahl verschiedener Rechtsformen entscheiden. Über mögliche Haftungsrisiken sollten sie sich allerdings immer im Klaren sein und die Vor- sowie Nachteile der möglichen Optionen gut gegeneinander abwägen.
Auch die Kosten und der Verwaltungsaufwand sollten zum gewünschten Geschäftsmodell passen. Nach einer individuellen juristischen und steuerlichen Beratung hat man eine solide Entscheidungsgrundlage für sein eigenes, erfolgreiches Unternehmen.
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